Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Geschäftszahl

0167/71

Rechtssatz

Der Nachbar kann nur die Einhaltung jener Abstandsvorschriften geltend machen, die ihm selbst zum Vorteil gereichen (Hinweis E 18.6.1968, 201/66).