Verwaltungsgerichtshof
27.09.1971
0167/71
Die Verfahrensvorschriften dienen lediglich der Sicherung einer auf ausreichenden Grundlagen beruhenden Entscheidung, die prozessualen Rechte eines Nachbarn reichen somit nicht weiter als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte.