Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Geschäftszahl

0167/71

Rechtssatz

Die Verfahrensvorschriften dienen lediglich der Sicherung einer auf ausreichenden Grundlagen beruhenden Entscheidung, die prozessualen Rechte eines Nachbarn reichen somit nicht weiter als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte.