Verwaltungsgerichtshof
27.09.1971
0167/71
In Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, ReichsgaragenO kann nur von Bestimmungen der ReichsgaragenO, nicht aber von Vorschriften der Bauordnung und des Bebauungsplanes dispensiert werden (hier: Grenzabstand einer das Erdniveau überragenden Mittelgarage).