Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Geschäftszahl

0167/71

Rechtssatz

In Anwendung des Paragraph 58, Absatz 2, ReichsgaragenO kann nur von Bestimmungen der ReichsgaragenO, nicht aber von Vorschriften der Bauordnung und des Bebauungsplanes dispensiert werden (hier: Grenzabstand einer das Erdniveau überragenden Mittelgarage).