Verwaltungsgerichtshof
27.09.1971
0167/71
Wenn der Bebauungsplan den Grenzabstand auf die Länge des Gebäudes abstellt, so ist dessen gesamte, gegen die bezügliche Grundgrenze gerichtete Länge maßgebend, auch dann, wenn das Gebäude auf dieser Seite keine durchlaufend gerade Front hat, sondern nach einigen Metern stark gegen das Innere des Bauplatzes zurückspringt; der Grenzabstand ist entlang der gesamten Grundgrenze einzuhalten.