Verwaltungsgerichtshof
09.06.1971
0165/71
GRS wie 0561/55 E 18. Februar 1957 VwSlg 4279 A/1957 RS 1
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.