Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1971

Geschäftszahl

0154/71

Rechtssatz

Ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als Ganzes zu beurteilen. Für die Lösung der Frage, inwieweit in einem Bescheid die Absicht bestand, über individuelle Rechtsverhältnisse in einer der Rechtskraft fähigen Weise abzusprechen, ist nicht nur vom Spruch des Bescheides auszugehen, sondern zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen.

Beachte

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