Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1972

Geschäftszahl

0031/71

Rechtssatz

Die Versorgungsbehörde hat somit bei der Ermittlung des Einkommens nach dem Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung von Einkommensquellen im Sinne der Rechtsprechung des VwGH vom üblichen Zinsenertrag desjenigen Vermögenserlöses auszugehen, der unter den gegebenen Verhältnissen erzielbar gewesen wäre.