Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.07.1971

Geschäftszahl

2242/70

Rechtssatz

Die irrtümliche Anerkennung eines Leidens als Dienstbeschädigung hat nicht zur Folge, daß dieses Leiden auch bei Inanspruchnahme von Hinterbliebenenversorgung als Dienstbeschädigung gilt (Hinweis E 27.4.1967, 0730/66, VwSlg 7138 A/1967).