Verwaltungsgerichtshof
09.06.1971
2059/70
Auch weniger schwere Verbrechen als die in Paragraph 66, Absatz 2, KFG 1967 genannten können Grund für die Entziehung eines Führerscheines sein, wenn sie im Einzelfall durch ihre Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, den im Gesetz beispielsweise genannten Verbrechen an Unrechtsgehalt etwa gleichkommen.