Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1970

Geschäftszahl

2054/70

Rechtssatz

Wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem VwGH aussichtslos ist (hier: wegen Unzuständigkeit), dann ist ein Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes für diese Beschwerde abzuweisen.