Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1972

Geschäftszahl

2032/70

Rechtssatz

Da gemäß Paragraph 3, der RichtsatzVO der Gesamtleidenszustand maßgebend ist, kommt für die Gesamteinschätzung im Berufungsverfahren, es nicht darauf an, "um wieviele Stufen" die Behörde erster Instanz, die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die führende Dienstbeschädigung erhöht hat, zumal wenn diese von einer anderen (geringeren) Einzeleinschätzung dieser Dienstbeschädigung ausgegangen ist.