Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1972

Geschäftszahl

2032/70

Rechtssatz

Weder gegen die Pos 308 der RichtsatzVO noch gegen Paragraph 7, Absatz 2, KOVG 1957 als gesetzliche Grundlage dieser Pos bestehen unter dem Gesichtswinkel der nicht ausreichenden Determinierung verf-gesetzl Bedenken.