Verwaltungsgerichtshof
11.03.1971
2024/70
Bei der Prüfung der Frage, ob die von einem Beamten erbrachten Überstundenleistungen "aus der Natur der Sache" sich ergebende quantitative Mehrleistungen darstellen, ist zu berücksichtigen, ob diese Leistungen auf die Arbeitsweise des betreffenden Beamten oder auf die Art der ihm übertragenen Arbeit zurückzuführen sind. Trifft ersteres zu, so kann diese Frage verneint werden (Hinweis E 21.5.1970, 0048/68).