Verwaltungsgerichtshof
31.05.1972
1962/70
Wurde die Beschädigtenrente vor dem 2.9.1952 bemessen und in der Folge (mit Bescheid vom 12.2.1968) der Antrag auf Neubemessung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, bei gleichzeitiger Anerkennung einer weiteren Dienstbeschädigung nach Durchführung eines Verfahrens gemäß den Paragraph 7 und Paragraph 8, abgewiesen, so hat der Beschädigte in einem neuerlichen Verfahren gemäß Paragraph 52, Absatz 2, keinen Anspruch auf die Durchführung des Verfahrens gemäß Paragraph 8,, wenn weder eine Änderung im Befund noch eine solche im Bereiche der beruflichen Verhältnisse (Hinweis auf E 13.6.1960, 501/57, VwSlg 5321 A/1960) eingetreten ist.