Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.03.1971

Geschäftszahl

1959/70

Rechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, im Falle des Zusammentreffens strafbarer Handlungen für jede zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einen gesonderten Bescheid zu erlassen.