Verwaltungsgerichtshof
06.11.1972
1915/70
Die auf einen der Tatbestände des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG gestützte Wiederaufnahme hat nicht zur weiteren Voraussetzung, daß die Behörde voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid kommen könnte.