Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1972

Geschäftszahl

1915/70

Rechtssatz

Die auf einen der Tatbestände des Paragraph 69, Absatz eins, Litera a, AVG gestützte Wiederaufnahme hat nicht zur weiteren Voraussetzung, daß die Behörde voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid kommen könnte.