Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1972

Geschäftszahl

1915/70

Rechtssatz

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, AVG ist nicht deshalb unzulässig, weil im wiederaufgenommenen Verfahren wie schon im früheren Verfahren die Einstellung der Ernährungszulage gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Bundesgesetzes BGBl 1961/319 ausgesprochen wird.