Verwaltungsgerichtshof
06.11.1972
1915/70
Die Wiederaufnahme eines Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, AVG ist nicht deshalb unzulässig, weil im wiederaufgenommenen Verfahren wie schon im früheren Verfahren die Einstellung der Ernährungszulage gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Bundesgesetzes BGBl 1961/319 ausgesprochen wird.