Verwaltungsgerichtshof
10.09.1971
1911/70
Soweit der Beschwerdeführer auf die "Unzuständigkeit der Abteilung römisch zwölf des Amtes der Salzburger Landesregierung" verweist, ist zu bemerken, daß der internen Organisation und Aufgabenteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung nach außen hin keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt.