Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1971

Geschäftszahl

1911/70

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer auf die "Unzuständigkeit der Abteilung römisch zwölf des Amtes der Salzburger Landesregierung" verweist, ist zu bemerken, daß der internen Organisation und Aufgabenteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung nach außen hin keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt.