Verwaltungsgerichtshof
22.02.1972
1909/70
GRS wie VwGH Erkenntnis 1969/05/07 1484/68 1
Bei Erwerb eines alten Gebäudes ist der AfA-Berechnung nicht irgendeine theoretische "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" ab Herstellung des Gebäudes, sondern die nach dem Bauzustand noch zu erwartende tatsächliche Restnutzungsdauer zugrunde zu legen. *
E 7.5.1969, 1484/68 #1 VwSlg 3902 F/1969
y5825;