Verwaltungsgerichtshof
28.01.1972
1868/70
Wenn in absehbarer Zeit nicht die Möglichkeit besteht, aus einem Betrieb einen Gewinn (Einnahmenüberschuß) zu erzielen, liegen keine Einkünfte vor. Die Behörde ist daher auch nicht verpflichtet, Verluste aus einem solchen Betrieb (hier: Fremdenpension) bei der Einkommensermittlung für die Bemessung der Zusatzrente zu berücksichtigen.