Verwaltungsgerichtshof
13.09.1972
1852/70
Leistet ein von seinem Vater als Alleinerbe eingesetztes Kind auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Vaters eine Rente an die Mutter (= die Witwe des Vaters), so handelt es sich dabei um keine nichtabzugsfähige Unterhaltsrente. Da die Rentenzahlung nicht das Entgelt für die Übertragung eines Wirtschaftsgutes darstellt und auch keine als betrieblicher Vorgang zu wertende Rentenleistung ist, war sie als Sonderausgabe absetzbar.