Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1972

Geschäftszahl

1837/70

Rechtssatz

Die Schuldübernahme stellt für den Veräußerer eine Entlastung dar, so dass die übernommenen Schulden als Kaufpreis für das übergebende Unternehmen zu gelten haben.