Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1971

Geschäftszahl

1825/70

Rechtssatz

Die Auflage des Verspätungszuschlages ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, soweit nicht bloß eine entschuldbare Verspätung vorliegt; nur in diesem letzten Fall kommt ein Verspätungszuschlag schon von Gesetzes wegen nicht in Betracht.

Beachte

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