Verwaltungsgerichtshof
10.03.1972
1747/70
Eine analoge Anwendung der Verjährungsbestimmungen des ABGB auf das öffentliche Recht ist unzulässig, wenn die Gesetzesvorschrift des öffentlichen Rechtes - wie dies auch beim KOVG der Fall ist - dem Grunde nach eine Verjährung überhaupt nicht vorsieht.