Verwaltungsgerichtshof
28.10.1971
1723/70
Bei der Anbringung einer Leuchtreklame an einem Hause handelt es sich um eine Maßnahme, die über die ordentliche Verwaltung im Sinne des Paragraph 883, ABGB hinausgeht und die daher gemäß Paragraph 10, der Verordnung zum Schutze des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen vom 1.1.1943, Verordnungsblatt für Tirol 1 aus 1943, der Zustimmung aller Miteigentümer eines Hauses bedarf.