Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.1972

Geschäftszahl

1682/70

Rechtssatz

Steht der landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Betrieb nicht im Alleineigentum des Versorgungsberechtigten, so ist nicht vom Einheitswert der Besitzanteile auszugehen, sondern der Pauschbetrag nach Paragraph 13, Absatz 4, oder Absatz 5, KOVG auf Grund des Einheitswertes des gesamten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes zu errechnen; sodann ist der so ermittelte Pauschbetrag in dem Verhältnis anzurechnen, das dem Eigentumsanteil des Versorgungsberechtigten an dem Betrieb entspricht.