Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1972

Geschäftszahl

1671/70

Rechtssatz

Handelt es sich um Tatumstände, die im Ausland ihre Wurzel haben, so ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht des Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Möglichkeiten in eben dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen Fehlens der ihr zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. (Im vorliegenden Fall erblickt die Beschwerdeführerin eine inhaltliche Rechtswidrigkeit darin, daß das eine Darlehen bereits vor Gründung der beschwerdeführenden Partei und das weitere vom Gesellschafter gewährte Darlehen nur kurzfristig gewährt worden sei.

Beachte

y15210;