Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1971

Geschäftszahl

1599/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0680/63 E VS 25. Juni 1964 VwSlg 3108 F/1964; RS 1

Stammrechtssatz

Die Grunderwerbsteuerfreiheit nach Paragraph 7, Absatz eins, GrEStG 1955 kommt nur für Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach aufgeteilt wird.