Verwaltungsgerichtshof
07.07.1971
1553/70
Hat die Behörde einen als Erhaltungsaufwand in einem früheren Wirtschaftsjahr absetzbaren (aber nicht abgesetzten) Aufwand im Wege der AfA - wenn auch verteilt auf einen längeren Zeitraum als dies der Steuerpflichtige beantragte - zum Abzug zugelassen, kann der Steuerpflichtige dadurch in keinem Recht
verletzt sein.
y5212;