Verwaltungsgerichtshof
07.07.1971
1553/70
Entscheidend für die Beurteilung, ob ein selbständiges Wirtschaftsgut vorliegt, ist eine gewisse, bei der Veräußerung besonders ins Gewicht fallende Selbständigkeit des Wirtschaftsgutes, sodaß im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt dafür angesetzt zu werden pflegt (Vgl E 12.2.1965, 1279/64).
y5213;
yk5663