Verwaltungsgerichtshof
26.05.1971
1552/70
GRS wie 1551/70 E 26. Mai 1971 RS 8
Hat der Steuerpflichtige als Erhaltungsaufwand zu qualifizierende Aufwendungen für ein Gebäude (Zentralheizung) als selbständiges Wirtschaftsgut behandelt und der AfA-Berechnung eine zehnjährige Nutzungsdauer unterstellt, obwohl der Aufwand im Jahre der Gutstehung als Betriebsausgabe abzusetzen gewesen wäre, kann er in keinem Recht verletzt sein,wenn die Behörde in einem späteren Jahr zur Auffassung gelangt,daß der Aufwand (Restbuchwert) nur gemeinsam mit den Anschaffungskosten und Herstellungskosten des Gebäudes auf dessen Nutzungsdauer verteilt absetzbar ist.