Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1971

Geschäftszahl

1552/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1551/70 E 26. Mai 1971 RS 8

Stammrechtssatz

Hat der Steuerpflichtige als Erhaltungsaufwand zu qualifizierende Aufwendungen für ein Gebäude (Zentralheizung) als selbständiges Wirtschaftsgut behandelt und der AfA-Berechnung eine zehnjährige Nutzungsdauer unterstellt, obwohl der Aufwand im Jahre der Gutstehung als Betriebsausgabe abzusetzen gewesen wäre, kann er in keinem Recht verletzt sein,wenn die Behörde in einem späteren Jahr zur Auffassung gelangt,daß der Aufwand (Restbuchwert) nur gemeinsam mit den Anschaffungskosten und Herstellungskosten des Gebäudes auf dessen Nutzungsdauer verteilt absetzbar ist.