§ 338 Abs 1 ASVG ermächtigt die Sozialversicherungsträger nicht zum Abschluß von Verträgen mit dem Dienstgebern (hier: über die Bewertung von Sachbezügen gemäß § 50 ASVG).Paragraph 338, Absatz eins, ASVG ermächtigt die Sozialversicherungsträger nicht zum Abschluß von Verträgen mit dem Dienstgebern (hier: über die Bewertung von Sachbezügen gemäß Paragraph 50, ASVG).