Verwaltungsgerichtshof
12.04.1972
1356/70
Bei einer Liegenschaft, die teilweise betrieblich genutzt wird, und je zur Hälfte im Eigentum des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau steht liegt - wenn keine Vereinbarung zwischen den Miteigentümern über ein Entgelt für die betriebliche Nutzung besteht - eine ausschließliche Nutzung des betrieblich genutzten Teiles durch den Betriebsinhaber, als Miteigentümer der Liegenschaft vor. Der betrieblich genutzte Teil der Liegenschaft gehört in einem solchen Fall, soweit er den Miteigentumsanteil des Betriebsinhabers nicht übersteigt, zum Betriebsvermögen.
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E 12.4.1972, 1356/70 #1 VwSlg 4371 F/1972;
y4430;