Verwaltungsgerichtshof
27.01.1972
1346/70
Ausführungen in Erwiderung des Beschwerdevorbringens, daß es dem Bfr nicht gelungen ist nachzuweisen, daß er in einer Kurve der Wientalstrasse nicht schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 kmh gefahren sei und somit die belangte Behörde der Schätzung des Meldungslegers, der eine Geschwindigkeit von 90 kmh bis 100 kmh, folgen durfte.