Verwaltungsgerichtshof
03.03.1972
1336/70
Da sich das Wasserbenutzungsrecht nach der feststehenden Regel des Paragraph 13, Absatz 2, im Zweifel bloss auf den zur Zeit der Bewilligung massgebenden Bedarf erstreckt, ist für die Berücksichtigung zwischenweilig eingetretener Bedarfsveränderungen (hier: Bedarf eines Schwimmbades) kein Raum.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1337/70
1569/70
Fortgesetztes Verfahren:
1439/70 E 3. März 1972 VwSlg 8183 A/1972;