Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.1972

Geschäftszahl

1336/70

Rechtssatz

Da sich das Wasserbenutzungsrecht nach der feststehenden Regel des Paragraph 13, Absatz 2, im Zweifel bloss auf den zur Zeit der Bewilligung massgebenden Bedarf erstreckt, ist für die Berücksichtigung zwischenweilig eingetretener Bedarfsveränderungen (hier: Bedarf eines Schwimmbades) kein Raum.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1337/70

1569/70

Fortgesetztes Verfahren:

1439/70 E 3. März 1972 VwSlg 8183 A/1972;