Verwaltungsgerichtshof
03.03.1972
1336/70
Werden gegen die Bewilligung einer Wasserbenutzung Einwendungen aus dem Titel eines Wasserbenutzungsrechtes erhoben, dessen Mass erst in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 2, WRG 1959 geklärt werden muss, dann kommt dem Bewilligungswerber im Feststellungsverfahren Parteistellung zu; denn der Bewilligungswerber ist an einer gesetzmässigen Feststellung des dem erhobenen Einwand zugrunde liegenden Masses der Wasserbenutzung rechtlich interessiert. Seine Parteistellung beruht demnach auf Paragraph 102, Absatz eins, Litera a, WRG 1959.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1337/70
1569/70
Fortgesetztes Verfahren:
1439/70 E 3. März 1972 VwSlg 8183 A/1972;