Ersatz der Kosten für den Aufenthalt einer Begleitperson während der Dauer der Kur des Beschädigten in einem Heilbad ist durch § 49 Abs 1 nicht vorgesehen.Ersatz der Kosten für den Aufenthalt einer Begleitperson während der Dauer der Kur des Beschädigten in einem Heilbad ist durch Paragraph 49, Absatz eins, nicht vorgesehen.