Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1972

Geschäftszahl

1335/70

Rechtssatz

Ersatz der Kosten für den Aufenthalt einer Begleitperson während der Dauer der Kur des Beschädigten in einem Heilbad ist durch Paragraph 49, Absatz eins, nicht vorgesehen.