Verwaltungsgerichtshof
17.09.1971
1332/70
Nur der Verlust des speziellen Geschmacksinnes erfordert eine besondere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die durch den Ausfall des Geruchsinnes bedingten Geschmackstörungen sind hingegen bereits in der Richtsatzposition VII/b/654 erfaßt.