Verwaltungsgerichtshof
17.09.1971
1332/70
Die Unterlassung der Aufnahme einer anerkannt gewesenen, jedoch abgeheilten Gesundheitsschädigung in den Spruch des Bescheides ist nicht im Hinblick auf Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes BGBl 1961/319 rechtswidrig.