Verwaltungsgerichtshof
28.06.1971
1301/70
Die Entscheidung nach § 126 Abs 3 der Bauordnung für Wien ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.Die Entscheidung nach Paragraph 126, Absatz 3, der Bauordnung für Wien ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001301.X01