Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1971

Geschäftszahl

1297/70

Rechtssatz

Die Behörde ist an die in der Ausstellung eines Gewerbescheines zum Ausdruck kommende Anschauung, daß es sich bei dem Gegenstand des Betriebes um eine den Bestimmungen der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit handelt, in der Weise gebunden, daß dieser Betrieb nicht als landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, LAG angesehen werden kann.