Verwaltungsgerichtshof
22.10.1970
1250/70
Weicht die Bezeichnung der entscheidenden Behörde im Kopf und in der Unterfertigungsklausel voneinander ab, so ist der Bescheid jener Behörde zuzurechnen, in deren Namen er unterfertigt worden ist (Hinweis E 19.12.1966, 1472/66 und E 24.2.1969, 1604/67).