Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1971

Geschäftszahl

1234/70

Rechtssatz

Für die Berücksichtigung der Konkurrenzierung durch einen anderen Schlepplift ist im Bauverfahren (hier: nach der Bo f Stmk) kein Platz (derartige Interessen können nur im gewerbebehördlichen Verfahren Berücksichtigung finden).