Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.1971

Geschäftszahl

1228/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1202/70 E 28. Mai 1971 RS 1

Stammrechtssatz

Dem Grundsatz, wonach die Organgesellschaft nicht persönlich steuerpflichtig, sondern eine Betriebsstätte des herrschenden Unternehmens ist, kann Rechtsverbindlichkeiten nur in denjenigen Bereichen des Abgabenrechts zukommen, für welche das Gesetz solches anordnet. Es gilt darum nicht für den Anwendungsbereich des FremdenverkehrsabgabeG, das einer derartigen Regelung ermangelt.

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E 28.5.1971, 1202/70 #1