Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1970

Geschäftszahl

1223/70

Rechtssatz

Aufwendungen eines Rechtsanwaltes für Ehrenkarten zu Bällen, Spenden und Beiträge zum Polizeisportverein sind keine Betriebsausgaben. Hingegen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke eines Rechtsanwaltes an Angestellte von Versicherungsunternehmen, mit denen er in beruflicher Verbindung steht, anläßlich des Jahreswechsels Betriebsausgaben.

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E 2.12.1970, 1223/70 #1 VwSlg 4158 F/1970

Beachte

y4098;

yk6367