Verwaltungsgerichtshof
02.12.1970
1223/70
Aufwendungen eines Rechtsanwaltes für Ehrenkarten zu Bällen, Spenden und Beiträge zum Polizeisportverein sind keine Betriebsausgaben. Hingegen sind die üblichen Gelegenheitsgeschenke eines Rechtsanwaltes an Angestellte von Versicherungsunternehmen, mit denen er in beruflicher Verbindung steht, anläßlich des Jahreswechsels Betriebsausgaben.
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E 2.12.1970, 1223/70 #1 VwSlg 4158 F/1970
y4098;
yk6367