Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1970

Geschäftszahl

1210/70

Rechtssatz

Die im Absatz 2, des Paragraph 66, KFG 1967 genannten Tatbestände geben einen Maßstab an bzw stecken eine Grenze ab, innerhalb dessen der Gesetzgeber die "bestimmten Tatsachen" ausgelegt wissen will (Hinweis E 30.6.1970, 1522/69)