Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1971

Geschäftszahl

1206/70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1971/05/28 1202/70 1

Stammrechtssatz

Der Gerichtshof kann der Auffassung der belangten Behörde, derzufolge die wirtschaftliche Betrachtungsweise das im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Ergebnis rechtfertige, schon deshalb nicht folgen, weil der normative Gehalt der den angefochtenen Bescheid

stützenden Rechtsgrundlagen im Wege der wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Korrektur erfahren darf (hier: Fremdenverkehrsabgaben).

*

E 28.5.1971, 1202/70 #2;

Beachte

y12367;