Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1972

Geschäftszahl

1157/70

Rechtssatz

Nur eine geringfügige Überschreitung der Frist zur Vorlage der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG ist entschuldbar. Andernfalls ist die Finanzbehörde berechtigt, einen Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Abgabe vorzuschreiben.

Beachte

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