Verwaltungsgerichtshof
24.02.1972
1157/70
Nur eine geringfügige Überschreitung der Frist zur Vorlage der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GrEStG ist entschuldbar. Andernfalls ist die Finanzbehörde berechtigt, einen Verspätungszuschlag in der Höhe von 10 vH der festgesetzten Abgabe vorzuschreiben.
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