Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1972

Geschäftszahl

1069/70

Rechtssatz

Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist von der Abgabenbehörde von Amts wegen wahrzunehmen, gleichgültig, ob diese Betrachtungsweise für den Steuerpflichtigen günstiger oder ungünstiger ist als die entsprechende formale Gestaltung (Hier: Veräußerung eines Gewerbebetriebes).

*

E 30.5.1972, 1069/70 #1;

Beachte

y7277;