Verwaltungsgerichtshof
30.05.1972
1069/70
Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist von der Abgabenbehörde von Amts wegen wahrzunehmen, gleichgültig, ob diese Betrachtungsweise für den Steuerpflichtigen günstiger oder ungünstiger ist als die entsprechende formale Gestaltung (Hier: Veräußerung eines Gewerbebetriebes).
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E 30.5.1972, 1069/70 #1;
y7277;