Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1971

Geschäftszahl

1012/70

Rechtssatz

Der Tod muß die Folge unmittelbaren oder mittelbaren DB sein. Dabei macht es keinen Unterscheid, ob es sich um eine im Zeitpunkt des Todes anerkannte oder noch nicht festgestellte und daher nicht anerkannte oder einmal anerkannte und nicht mehr aufscheinende Dienstbeschädigung handelt.